• October 22, 2025

Crowdhouse: Entmystifizierung der Betriebskosten für Immobilieninvestitionen

Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind, entstehen Ihnen zwangsläufig laufende Kosten für deren Instandhaltung und Betrieb, die so genannten Betriebskosten. Diese wiederkehrenden Kosten decken wesentliche Ausgaben wie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, die Abfallentsorgung und die Versorgungsleistungen, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Immobilie ermöglichen. Als Eigentümer tragen Sie zunächst die gesamten Betriebskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch einen proportionalen Anteil auf die Mieter umlegen.

Es ist wichtig, zwischen Betriebskosten und Nebenkosten zu unterscheiden, auch wenn die Begriffe manchmal austauschbar sind. Die Nebenkosten umfassen alle Ausgaben, die mit dem Eigentum und der Verwaltung einer Immobilie verbunden sind. Im Gegensatz dazu beziehen sich Betriebskosten speziell auf die regelmäßig anfallenden Kosten, die für die Belegung und Nutzung der Immobilie erforderlich sind. Aus der Sicht des Mieters stellen die Nebenkosten alle Gebühren dar, die über die Grundmiete hinausgehen, wobei die Betriebskosten nur eine Komponente darstellen.

Nicht alle Nebenkosten gelten als Betriebskosten, die auf die Mieter umgelegt werden können. Einmalige Kosten für Reparaturen, Renovierungen, Anschaffungen, Steuern, Finanzierungszinsen oder die Instandhaltung leer stehender Einheiten können nicht als Betriebskosten eingestuft werden. Verwaltungskosten für die Hausverwaltung können nur zum Teil nach dem Aufwand für die Abrechnung der Nutzung auf die Mieter umgelegt werden.  

Die gesetzlichen Vorgaben sind präzise: Der schriftliche Mietvertrag muss die genehmigten Betriebskosten ausdrücklich namentlich aufführen und die Umlagemethode festlegen. Unvollständige Aufzählungen oder Allgemeinplätze sind unzulässig. Nach Schweizer Gesetzen wie dem Obligationenrecht können nur tatsächlich angefallene Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der beabsichtigten Wohnnutzung stehen, als umlagefähige Betriebskosten anerkannt werden.

Zu den zulässigen Betriebskosten, die umgelegt werden können, gehören Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung, Abfall-/Recyclingentsorgung, Wasserversorgung, Beleuchtung der Gemeinschaftsräume und notwendige Wartungsarbeiten durch Dritte. Zu den nicht umlagefähigen Kosten, die von den Eigentümern getragen werden müssen, gehören Steuern, Versicherungsprämien, Renovierungen, Leerstandskosten und erhebliche Kapitalinvestitionen.

Vermieter können den Mietern die Betriebskosten gemäß den Mietvertragsbedingungen auf drei Arten in Rechnung stellen: als Abschlagszahlung mit jährlichen Abrechnungen, als monatliche Pauschale auf der Grundlage historischer Durchschnittswerte oder vollständig gebündelt in der angegebenen Miete. Gesetzlich festgelegte Fristen begrenzen auch den Zeitpunkt, zu dem Betriebskostenabrechnungen geändert werden können.

Als Immobilieneigentümer müssen Sie alle Betriebskosten tragen, die nicht ausdrücklich über den Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden können. Eine sorgfältige Dokumentation und vollständige Transparenz der umlagefähigen Kosten in den Mietverträgen kommt allen Parteien zugute, da sie klare Erwartungen schaffen. Die richtige Handhabung ermöglicht eine gerechte Verteilung der Betriebskosten, um Ihre Investition zu erhalten und zu schützen. Besuchen Sie Crowdhouse auf YouTube für weitere Nachrichten und Interviews.